Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Zirkus Kreativ Markt

 

 

1. Veranstalter

 

Veranstalter ist:

Sovee Studio
Nancy Kürzel

Aha 308
91710 Gunzenhausen

 

2. Anmeldung

 

a.      Die Anmeldung des Kreativ Marktes – Zirkus Kretiv – erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular oder mit einem schriftlich Bestätigtung zu der jeweiligen Veranstaltung.

b.      Mit der Standfläche ist ein einmaliger Betrag als Service-Pauschale als Werbepauschale für Banner, Flyer, Webseiteneintrag, Anzeigen und Instagram-Werbung und ergänzende Dienstleistungen erhoben, der mit jeder Anmeldung fällig wird.

c.       Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an und stimmt der gesetzlich zulässigen Weitergabe von Ausstellerdaten an zur Messe gebundene Dienstleister zum Zweck einer erfolgreichen Messeausrichtung ausdrücklich zu.

d.      Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an.

 

3. Zulassung (Annahme der Anmeldung)

 

a.      Der Vertrag kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters (Zulassung od. Rechnung) zustande

b.      Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.

c.       Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.

d.      Das Ausstellungsangebot ergibt sich grundsätzlich aus der Nomenklatur der Anmeldeformulare und dem Titel der Veranstaltung. Ein Angebot, das dem Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bleiben unberührt.

e.      Der Veranstalter kann die Zulassung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sie von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig machen.

f.       Die gastronomische Organisation obliegt dem Veranstalter. Das Anbieten von gastronomischen Erzeugnissen gegen Entgelt ist immer nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters möglich, auf der Grundlage der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

 

4. Änderungen – Höhere Gewalt

 

a.      Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Aussteller mit bis zu 1/3 der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenkosten sind in voller Höhe fällig.

b.      Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.

 

5. Miete, Bestellungen

 

a.      Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.

b.      Preise für Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können jederzeit beim Veranstalter erfragt werden und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. Für alle Bestellungen auf dem Anmeldeformular oder folgenden Bestellformularen gelten ebenfalls die Geschäftsbedingungen.

c.       Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Veranstaltung.

d.      Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

e.      Die Mietgegenstände (Systemstände und Möbel) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.

f.       Leihmöbel sind am Abend des letzten Veranstaltungstages zu säubern und zu übergeben. Für im Mietmobiliar liegengelassene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen.

g.      Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.

h.      Kostenfreie Stornierungen von Technischen Bestellungen und Ausstattungen sind nur bis 15 Tage vor dem 1. Veranstaltungstag möglich.

i.        Der Veranstalter ist berechtigt, im Falle von nicht lieferbaren Artikeln (Standbau, Zubehör) gleichwertige Ersatzlieferungen vorzunehmen.

j.        Reklamationen, die den Messestand (Fläche, Standbau, Bestellungen) betreffen, müssen vor Ort umgehend angezeigt werden. Regressforderungen können im Nachgang nicht anerkannt und erstattet werden.

 

6. Standplatzvergabe

 

a.      Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter in festen, bestehenden Räumen und gegebenenfalls in zusätzlich zu errichtenden Zelten nach Gesichtspunkten, die das Konzept der Veranstaltung erfordert. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist unerheblich. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die endgültige Platzierung obliegt dem Veranstalter.

b.      Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lage-/Hallenplan und seine Platzzuweisung. Beanstandungen bzw. Änderungswünsche des Standplatzes müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich erfolgen, bei kurzfristigen Anmeldungen (ab 14 Tage vor Messebeginn) gilt eine Frist von max. 2 Tagen für die Rückmeldung. Nach Ablauf der genannten Fristen sind Reklamationen des Standplatzes nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt (siehe auch Ziffer 6 a)

c.       Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.

d.      Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Veranstaltungsortes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche durch den Aussteller bestehen nicht.

 

7. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen (Hersteller), Untervermietung,

Überlassung an Dritte, Gemeinschaftsstände

 

a.      Ausstellern ist es nicht gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand unterzuvermieten, mit anderen Firmen zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen.

b.      Die ungenehmigte Weitervermietung berechtigt den Veranstalter, 50 % der Standmiete zusätzlich zu verlangen, sofern nicht die Räumung der Fläche, die durch den Untermieter belegt ist, erforderlich ist.

c.       Jegliche Fremdwerbung für andere Verkäufer oder Konkurrenzveranstaltungen sind auf

unseren Märkten, ohne unsere Zustimmung, strikt verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Marktverbot geahndet.

d.      Ist ein Stand gemeinsam an mehrere Aussteller vermietet, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Bei Gemeinschaftsständen ist dem Veranstalter ein Bevollmächtigter bekannt zu geben. Dieser gilt als Verhandlungspartner und Mitteilungen an ihn gelten für alle Aussteller des Gemeinschaftsstandes.

 

 

 

8. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

 

a.      Aussteller erhalten in der Regel mit der Zulassung eine Rechnung. Rechnungen werden in digitaler Form per Mail zugestellt. Es ist entsprechend dem vermerkten Datum die Zahlung in der vereinbarten Höhe zu leisten. Etwaige Nachberechnungen sind bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu zahlen. Die Angabe der korrekten Rechnungsanschrift obliegt dem Aussteller – für nachträgliche Änderungen entsteht eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen, die später als 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung ausgestellt werden, sind sofort und in voller Höhe fällig. Generell gilt, dass alle Zahlungen bis Messebeginn auf unserem Konto eingegangen sein müssen. Der Verzug setzt ein mit Ablauf des Tages, der als letzter Zahlungstermin auf der Rechnung vermerkt ist. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von

€ 20,00 berechnet. Für den Fall kurzfristiger Zahlungen bringen Sie einen gültigen Nachweis (Kontoauszug) der erfolgten Zahlung zum Aufbau der Veranstaltung mit. Bei Zahlungsverzug werden offene Forderungen mit den entsprechenden Verzugszinsen, geregelt durch § 288 BGB, verzinst.

b.      Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Vertrag kann der Veranstalter an den eingebrachten Messeständen das Vermieter-Pfandrecht geltend machen. Entstehen dadurch Kosten, z. B. durch Lagerung oder Transport der Waren, so werden diese Beträge dem Aussteller in Rechnung gestellt.

 

9. Vertragsauflösung

 

a.      Die schriftliche Vertragsbestätigung (Zulassung oder Rechnung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z. B. Dekoration) verpflichtet.

b.      Leistet der Aussteller nach Ziff. 8 a fällige Zahlungen trotz Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen ganz oder teilweise nicht, ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter von dem Aussteller Schadensersatz in Höhe von 100 % der Standmiete verlangen, sofern nicht der Veranstalter einen höheren oder der Aussteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Nach dem Rücktritt von dem Vertrag ist der Veranstalter zur Nachvermietung der zuvor von dem Aussteller gemieteten Fläche berechtigt. Der Aussteller bleibt jedoch zur Bezahlung von 100 % verpflichtet, sofern und soweit im Ausstellungsbereich während der Veranstaltung nichtvermietete Ausstellungsflächen vorhanden sind, die von dem Nachmieter hätten genutzt werden können, sofern der Aussteller vertragsgemäß an der Veranstaltung teilgenommen hätte und die Nachvermietung zur Wahrung des optischen Gesamtbildes erfolgt.

c.       Stimmt der Veranstalter durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages der einvernehmlichen Vertragsauflösung zu, ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder Schadensersatz zu verlangen in Höhe von: bis 50 Tage vor Veranstaltung: 25 % der Standgebühr, ab 30 Tage vor Veranstaltung: 50 % der Standgebühr, ab 20 Tage vor Veranstaltung: 80 % der Standgebühr und ab 14 Tage vor Veranstaltung: 100 % der Standgebühr.

d.      Bei Vertragsänderungen mit Stornierung von Flächen, gelten die Bedingungen wie bei Vertragsauflösung nach Ziffer 9 c für die abbestellte Fläche.

e.      Kann die Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Auflagen nicht stattfinden, wird die Standmiete

f.       abzgl. bereits geleisteter Werbekosten zurückerstattet.

 

10. Gestaltung des Standes

 

a.      Als Standfläche sind nur volle Meter/Quadratmeter anmietbar.

b.      Die im Bestellformular angegebenen Standgebühren für die einzelnen Standarten verstehen sich als Preise ohne Trennwände und Ausstattung. Jeder Aussteller hat die Pflicht, seinen Stand entsprechend mit einem ordentlichen Gesamtbild der Veranstaltung anzupassen.

 

11. Installationen, Heizung

 

a.      Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung gehen zu Lasten des Veranstalters.

b.      Sämtliche Installationen auf der Veranstaltung wie Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Datenleitungen dürfen nur vom Veranstalter bzw. durch ihn zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.

c.       Die geltenden Konditionen für technische Anschlüsse sind dem Bestellformular zu entnehmen. Die Nutzung von anderen Anschlüssen und Installationen als den standeigenen ist nicht gestattet. Die ungenehmigte Weiterverteilung an andere Aussteller ist untersagt.

d.      Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Druckluft haftet der Veranstalter nicht.

 

12. Aufbau

 

a.      Vor Aufbau muss sich der Aussteller bei Sovee Studio – Nancy Kürzel anmelden.

b.      Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.

c.      Der Aufbau beginnt am Samstag um 9.00 Uhr und sollte bis spätestens

um 11:30 Uhr beendet sein. Der Markt findet im Inneren des AIZ statt. und somit können

der Stand/Tisch, sowie die Produkte über Nacht im Innenraum eingeschlossen werden.

Der Abbau findet am Sonntag nach Marktschluss bis maximal 21.00 Uhr statt.
Es ist nicht erlaubt, die Stände vor Ende des Marktes abzubauen.

Die Aussteller verpflichten sich, den Stand durchgehend besetzt zu halten.

d.      Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den durch die kurzfristige Umplanung bzw. notwendige Dekoration entstandenen Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

e.      Bestellte Mietstände und Mietmöbel sind auf ordnungsgemäßen Aufbau und Vollständigkeit zu prüfen; Mängel sind sofort anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen nach der Übergabe haftet der Besteller.

 

13. Betrieb des Standes

 

a.      Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen.

b.      Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, der Einsatz von Flugobjekten, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Aussteller, die emissionsverursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, ist mit Absprache des Veranstalters außerhalb des Standes gestattet.

c.       Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.

d.      Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot.

e.      Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

 

14. Abbau

 

a.      Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen.

b.      Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden.

c.       Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungsstücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter/ der Location auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weiter gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

d.      Für nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände gilt, dass der Veranstalter diese auf Kosten des Ausstellers entfernt und einlagert, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

 

15. Katalog/Messe-Sonderveröffentlichung

 

a.      Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag im Ausstellerverzeichnis der Veranstaltung. Der Eintrag in der offiziellen Messeveröffentlichung, z. B. im Katalog bzw. Internet oder/und elektronischen Messeinformationssystemen ist in der Service-Pauschale enthalten.

b.      Anzeigen sind nur in den genannten Formaten möglich. Bei Sonderplatzierungen z. B. in unmittelbarer Nähe bestimmter Produktgruppen in Absprache mit dem Veranstalter erhöhen sich die Preise.

c.       Schadensersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.

d.      Druckvorlage kann per E-Mail geliefert werden.

 

 

16. Haftung, Versicherung, Bewachung

 

a.      Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, auch während der Auf- und Abbauzeiten, ist der Aussteller verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl.

b.      Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.

c.       Es wird jedem Teilnehmer empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung und eine Versicherung seines Messegutes auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern – auf jeden Fall aber nur mit vom Veranstalter bestelltem Personal erfolgen.

d.      Der Veranstalter haftet nur für Schäden durch eigenen Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.

 

17. Fotografieren, Filmen

 

Der Veranstalter ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Messeständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Ansprüche aus dem Urheberrecht.

 

18. Absprachen

 

Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

 

19. Verwirkung

 

Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.